Die Abzüge teilen sich auf in Steuern (Abzüge, die an das Finanzamt gehen) und gesetzliche Versicherungsbeiträge, um z. B. für die Rente oder Arbeitslosigkeit vorzusorgen.
Beispiel: Nehmen wir an, Sie erhalten ein Bruttojahreseinkommen von 45.000 €. Im Monat kommen Sie so auf einen Bruttolohn von 3.750 €. Im Folgenden führen wir alle Abzüge auf und zeigen, was netto vom Lohn übrig bleibt.
- Lohnsteuer
Je nach Steuerklasse, der Sie zugeordnet sind (kinderlose Singles sind z. B. in Steuerklasse 1), und Höhe des Einkommens zahlen Sie einen bestimmten Prozentsatz an Lohnsteuer. Grundsätzlich gilt: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr an Lohnsteuer.
Dies ist der höchste Abzug Ihres Bruttogehalts, aktuell liegt er bei 14 - 45 % des Gesamteinkommens.
Beispiel: ca. 16 % Lohnsteuer von 3.750 € Bruttolohn = 612,83 € Abzug
- Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag, auch Soli genannt, beträgt aktuell allgemeingültig 5,5 % von dem Lohnsteuersatz. Bis 2021 wird er jedem:r Steuerzahler:in abgezogen, ab 2021 entfällt er für geschätzt 90 % der Steuerzahler:innen.
Beispiel: ca. 5,5 % Soli von 612,83 € Lohnsteuer = 33,71 € Abzug
- Kirchensteuer
Kirchensteuer zahlt jede Person, die Mitglied in der Kirche ist. Die Höhe des Abzugs ist bundeslandabhängig und liegt bei 9 % der Lohnsteuer, nur in Baden-Württemberg und Bayern werden 8 % der Lohnsteuer abgezogen. Für alle Steuerzahler:innen, die ausgetreten sind, ist kein Abzug fällig.
Beispiel: 9 % Kirchensteuer von 612,83 € Lohnsteuer = 55,16 € Abzug
- Krankenversicherung
Diese Abgabe muss jede:r Arbeitnehmer:in zahlen, denn in Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht. Die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung kommt darauf an, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind. Bei einer privaten Krankenversicherung variieren die Werte stark (je nach Leistungen), deshalb lässt sich hier kein allgemeiner Wert benennen. Aber: Nicht jede:r Arbeitnehmer:in kann ohne Weiteres in eine private Krankenversicherung eintreten, denn das Mindestgehalt dafür liegt bei 62.000 € brutto. Deshalb sind es überwiegend Selbstständige, Beamte oder Künstler:innen, die bei einer privaten Krankenkasse Mitglied sind.
Wenn Sie gesetzlich versichert sind, liegt die generelle Abzugshöhe bei insgesamt 14,6 % Ihres Gesamteinkommens. Davon zahlen die Hälfte, also 7,3 %, Sie und die andere Hälfte wird von Ihrem Arbeitgeber übernommen. Hinzu kommt ein individueller Zusatzbeitrag, der von Ihrer Krankenkasse erhoben wird und je nach Krankenkasse minimal unterschiedlich ausfällt. Auch der wird zur Hälfte von Ihnen und zur Hälfte von Ihrem Arbeitgeber gezahlt.
Beispiel: 7,8 % Krankenversicherung (genereller Abzug + individueller Arbeitnehmerbeitrag) von 3.750 € Einkommen = 292,50 € Abzug
- Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist die Ergänzung zur Krankenversicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit und liegt bei einheitlich 3,05 %. Auch diese muss jede:r Arbeitnehmer:in zahlen, wird allerdings auch zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
Beispiel: 1,525 % Pflegeversicherung von 3.750 € Einkommen = 57,19 € Abzug
- Rentenversicherung
Der Beitrag zur Rentenversicherung ist das, was Sie in Ihre Rentenkasse einzahlen. Der Beitrag liegt bei einheitlich 18,6 % des Gesamteinkommens und wird auch zur Hälfte von Ihrem Arbeitgeber übernommen.
Beispiel: 9,3 % Rentenversicherung von 3.750 € Einkommen = 348,75 € Abzug
- Arbeitslosenversicherung
Dieser Beitrag geht in die Arbeitslosenversicherung ein, damit Sie im Falle einer auftretenden Arbeitslosigkeit geschützt sind und in dieser Zeit monatlich Arbeitslosengeld vom Staat bekommen. Der Gesamtsatz liegt bei 2,5 %, auch hier zahlt Ihr Arbeitgeber die Hälfte.
Beispiel: 1,25 % Arbeitslosenversicherung von 3.750 € Einkommen = 46,88 € Abzug
Gesamtabzug:
3.750 € Bruttoeinkommen
- 612,83 € Lohnsteuer
- 33,71 € Soli
- 55,16 € Kirchensteuer
- 292,50 € Krankenversicherung
- 57,19 € Pflegeversicherung
- 348,75 € Rentenversicherung
- 46,88 € Arbeitslosenversicherung
= 2.302,98 € Nettolohn